Satzung & Beitragsordnung

Satzung der Athletik-Sport-Vereinigung 1897 Tuttlingen e. V.

Stand: Januar 2013

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Athletik-Sport-Vereinigung 1897 Tuttlingen e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Tuttlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tuttlingen (Register Nummer 43) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. oder dessen juristischen Nachfolgers. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes e. V. und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichts­punkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigende“ Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
    • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
    2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
    4. durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
  4. Über den Ausschluss der unter §5 Ziffer 3 angeführten Gründe entscheidet der Vorstand. Der/die Betroffene kann innerhalb 14 Tagen nach Zugang des Ausschlusses schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch eines von §5 Ziffer 3 a oder §5 Ziffer 3 b betroffenen Mitgliedes entscheidet der Hauptausschuss. Für den Ausschluss ist eine 3/4 Mehrheit des Hauptausschusses erforderlich. Das betroffene Mitglied und der/die Antragsteller/in ist zu dieser Hauptausschusssitzung einzuladen, wobei sie sich rechtfertigen können.
  5. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beitrage, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
  3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Hauptausschuss
  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse oder in sonstiger, geeigneter jedem Mitglied zugänglicher Weise, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden
    • Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter/innen
    • Entgegennahme des Berichtes des/der 1. Kassiers/erin
    • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des geschäftsführenden Vorstandes auf zwei Jahre
    • Wahl der Kassenprüfer/innen auf zwei Jahre
    • Wahl von Hauptausschussmitgliedern auf zwei Jahre
    • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §6 der Vereinssatzung
    • Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenenthaltung werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der  Schriftführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
  8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.
  9. Zur Abänderung der § 1, § 9..9 und § 17 ist die Stimmabgabe aller stimmfähigen Vereinsmitglieder erforderlich. Diese Stimmabgabe ist nötigenfalls schriftlich einzuholen.

§ 10 Außerordentlichen Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
    • wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks  und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Hauptausschuss

  1. Dem Hauptausschuss gehören an
    1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    2. der/die Jugendleiter/in
    3. die Hauptausschussmitglieder/innen
    4. die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
  2. Sitzungen des Hauptausschusses sind nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, durchzuführen.
  3. Dem Hauptausschuss obliegt:
    1. die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
    2. die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins mit Ausnahme der Beitragsordnung
    3. die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
    4. Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.

§ 12 Vorstand

  1. Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
    • der/die Präsident/in
    • der/die 1. Vorsitzende
    • der/die stellvertretende Vorsitzende
    • der/die 1. Kassierer/in
    • der/die Schriftführer/in
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    • der/die 1. Vorsitzende
    • der/die stellvertretende Vorsitzende
    • der/die 1. Kassierer/in,
    • die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
  3. Für geplante Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtwert von mehr als 1.000.- €  ist vor Abschluss ein Vorstandsbeschluss, bei einem Gesamtwert über 5.000.- € außerdem ein Beschluss des Hauptausschusses erforderlich. Bei mehr als 50.000.- €  ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  4. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Hauptausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  6. Die Aufgaben des  Präsidenten bestehen im Wesentlichen in der Öffentlichkeitsarbeit, in der Repräsentation des Vereins und in der Beratung des Vorstandes.
  7. Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.  Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglie­der können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  8. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit, die seines Vertreters. Der geschäftsführende Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, eine Finanzordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Hauptausschuss für den Erlass der Ordnungen zuständig. Die Jugendordnung wird von der Vereinsjugend beschlossen.

§ 14 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen/derer Stellvertreter/in, den/die Kassenwart/in, den/die Jugendsprecher/in, den/die Schriftführer/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben zu übertragen sind,  geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden mit Ausnahme des/der Jugendsprechers/in in der Abtei­lungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  4. Die Abteilungen verwalten die ihnen zugewiesenen Mittel  sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingeben. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 12 Ziffer 2 geprüft werden.
  5. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt Abteilungsbeitrage, Aufnahmegebühren, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.
  6. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen, die den Kassenstand der Abteilung überschreiten.
  7. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins unter ausschließlicher Bewirtschaftung durch die jeweilige Abteilung. Eingriffe in die Verwaltung des Abteilungsvermögens durch den Hauptverein, insbesondere die Entnahme oder Verwendung für Zwecke, die nicht dem Abteilungszweck entsprechen, sind nur mit Zustimmung einer Abteilungsversammlung möglich. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilun­gen sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
  8. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzungen oder die Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen oder die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei  Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand, noch dem Hauptausschuss angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Die Kassenprüfer legen dem Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Kassenprüfbericht vor.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Ein­berufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Hauptausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tuttlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27. April 2012 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 14. Mai 2004. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung der ASV 1897 Tuttlingen e.V. (gemäß § 6 der Vereinssatzung)

Stand: Januar 2013

1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

2. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 1. Januar eines jedes Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.

3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag an den Verein beträgt ab dem 01.01.2013

Beitragsklasse Mitgliederart Beitragshöhe
1 Schüler bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 30,00 €
2 Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 40,00 €
3 Mitglieder über 65, auf Antrag 40,00 €
4 Erwachsene über 18 Jahre 60,00 €
5 Familien (einschl. aller Schüler und Jugendlichen) 90,00 €
6 In Ausbildung befindliche Personen, Angehörige des
Bundesfreiwilligendienstes über 18 bis 27 Jahre, auf Antrag
40,00 €
7 Fördernde Mitglieder nach Vereinbarung
8 Ehrenmitglieder nach ihrem Ermessen

4. Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit entsprechenden Nachweisen der Geschäftsstelle vorzulegen. Anschriftenwechsel ist sofort mitzuteilen.

5. In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) enthalten.

6. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren über EDV Anfang Januar jeden Jahres. Beitragskonto des Vereins ist zur Zeit: Kreissparkasse Tuttlingen BLZ: 643 500 70 Nr. 68 121

7. Mitglieder, die am Abbuchungsverfahren EDV nicht teilnehmen, entrichten ihre Beitrage bis spätestens 15. Januar jeden Jahres auf das genannte Beitragskonto. Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragsversäumnissen sind zusätzlich mindestens EURO 5 zu zahlen. Bei Mahnungen werden Mahngebühren erhoben.

8. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag, ab 1. Juli der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

9. Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss bei der Geschäftsstelle bis zum 30. September schriftlich erklärt werden.

10. Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren erheben. Sie sind dem Mitglied bei Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben.

11. Für zusätzliche Sportangebote gelten gesonderte Gebühren.

12. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.