ASV Tuttlingen - Sporttauchen
Abteilung:

Sporttauchen

Abteilungsordnung

Abteilungsordnung Tauchsportabteilung im ASV - Tuttlingen 1897 e. V. gegründet: 15. Mai 1975

§ 1    Name und Geschäftsjahr

  1. Die Tauchsportabteilung des ASV Tuttlingen führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins.
  2. Die Abteilung ist Mitglied im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. und im Württembergischen Landesverband für Tauchsport e.V. deren Satzungen und Ordnungen sie anerkennt. Ausnahmen regelt der §3, 2.a.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2    Zweck der Abteilung

Die Abteilung fördert und betreibt das sportliche Tauchen als Volkssport; Sie ist weltanschaulich und religiös neutral.

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglied der Tauchsportabteilung kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen (fördernden) Mitgliedern.
  2. a)    Die ordentliche Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Beitrittserklärung an die Abteilung erworben werden. Voraussetzungen hierfür sind die Mitgliedschaft im ASV Tuttlingen e. V. und eine positive tauchsportärztliche Untersuchung. Sowie Teilnahme an einer gemäß den Richtlinien des VDST durchgeführten Ausbildung zum Sporttaucher. Ausnahmen werden von der Abteilungsleitung beschlossen.
    b)    Die außerordentliche (fördernde) Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Beitrittserklärung an die Abteilung erworben werden. Voraussetzungen hierfür sind die Mitgliedschaft im ASV Tuttlingen e. V. als förderndes Mitglied. Außerordentliche (fördernde) Mitglieder sind nicht Mitglied im VDST und WLT. Sie sind Mitglied im WLSB.
  3. Juristische Personen können Mitglied der Abteilung werden, wenn sie den Voraussetzungen des § 2 entsprechen.
  4. Über die Aufnahme in die Tauchsportabteilung entscheidet die Abteilungsleitung.
  5. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber der Abteilungsleitung oder dem ASV Tuttlingen e.V. innerhalb der von letztgenannten gesetzten Fristen zu erfolgen. Das Mitglied hat dabei zu erklären, ob es weiterhin Mitglied des ASV Tuttlingen e.V. bleiben möchte.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds kann von der Abteilungsleitung beschlossen werden, wenn:
    a)    das Mitglied, trotz erfolgter Mahnung (Einschreiben), mit dem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
    b)    wenn sich das Mitglied eines groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Interessen der Tauchsportabteilung oder eines der Verbände, der sie angehört, gegen die Satzung oder die Interessen des ASV Tuttlingen oder einer seiner Abteilungen schuldig gemacht hat
    c)    das Mitglied aus dem ASV Tuttlingen ausgetreten oder von diesem ausgeschlossen worden ist.

    Gegen den Beschluss der Abteilungsleitung kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Über das Widerspruchsverfahren und den Ausschluss des Mitglieds entscheidet die nächste außerordentliche Abteilungsversammlung endgültig. Diese wird spätestens
    6 Wochen nach Eingang des Widerspruchs einberufen.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind die Abteilungsordnung und die Beschlüsse der Abteilungsorgane verbindlich.
  2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv am sportlichen Vereinsleben teil. Sie haben aktives und passives Wahlrecht in der Abteilungsversammlung.
    Außerordentliche (fördernde) Mitglieder haben aktives oder passives Wahlrecht.
    Außerordentliche (fördernde) Mitglieder nehmen nicht aktiv am tauchsportlichen Vereinsleben (aktives Tauchen mit PTG) teil, fördern jedoch die Abteilung.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen und der Abteilungsleitung sowie der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Ausnahmen regelt der § 4 2.
  4. Mitgliedsbeiträge
    Die Tauchsportabteilung kann durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung einen Abteilungsbeitrag, Aufnahmebeitrag und ggf. Umlagen erheben, die durch Einzugsermächtigung jährlich im Voraus abgebucht werden. Für alle die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen ist der 31.01 des laufenden Jahres Stichtag. Eine Aufforderung wird nicht erstellt. Mahnungen gehen zu Kosten des Mitglieds.
  5. Beiträge für außerordentliche (fördernde) Mitglieder werden jährlich von der Abteilungsleitung in Absprache mit dem Vorstand der ASV festgelegt. Bei Änderung der Mitgliedschaft von außerordentlich nach ordentlich gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Aufnahmebedingungen

§ 5    Haftungsausschluss

Die Teilnahme am Vereinsleben geschieht für sämtliche Mitglieder und Gäste auf Gefahr jedes einzelnen. Die Abteilung und ihre Mitglieder schließen jegliche Haftung für sich und gegenüber Dritten ausdrücklich aus.

§ 6    Organe der Abteilung

Die Organe der Tauchsportabteilung sind
a)    die Abteilungsversammlung
b)    die Abteilungsleitung

§ 7    Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung ist oberstes Organ der Tauchsportabteilung.
  2. Die Abteilungsversammlung findet jedes Jahr im 1. Quartal statt.
  3. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und den Anträgen müssen den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem Termin schriftlich vorliegen.
  4. Anträge zur Abteilungsversammlung können unter Einhaltung der im Rundschreiben angegebenen Frist schriftlich an die Abteilungsleitung gestellt werden. Anträge an die Abteilungsversammlung sind von den Antragsstellern auf dieser persönlich zu vertreten. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, deren Zulassung die Abteilungsversammlung beschließt.  Hiervon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Anträge auf Änderung dieser Abteilungsordnung oder auf Auflösung der Abteilung. Beschlussfassungen über Änderung der Abteilungsordnung oder die Auflösung der Abteilung muss mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (mindestens 20% der eingetragenen ordentlichen Mitglieder) erfolgen.
  5. Die Abteilungsversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleitung
    b) Entgegennahmen des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer.
    c) Entlastung der Abteilungsleitung
    d) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    e) Wahl der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer
  6. Die Abteilungsversammlung ist nicht öffentlich, jedoch haben Mitglieder des Vorstands des ASV Tuttlingen e.V. Anwesenheitsrecht.
  7. Beschlüsse der Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Wiederholung über den gleichen Antrag ist möglich. Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt mittels Handzeichen. Auf Antrag erfolgt eine geheime Wahl mittels Stimmzettel. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  8. Die Abteilungsleitung kann außerordentliche Abteilungsversammlungen einberufen. Hierzu ist sie verpflichtet, wenn es
    a) das Interesse der Abteilung erfordert oder
    b) die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Abteilungsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber der Abteilungsleitung schriftlich verlangt wird. Die außerordentliche Abteilungsversammlung ist gemäß §7 einzuberufen.

§ 8    Die Abteilungsleitung

  1. Die Abteilungsleitung besteht aus
    a)  dem Abteilungsleiter
    b)  dem stellvertretenden Abteilungsleiter
    c)  dem Schriftführer
    d)  dem Kassierer
    e)  dem Trainer
    f)   dem Pressewart
    g)  dem Ltr. Vergnügungsausschuss
    h)  dem Gerätewart
    i)   dem (der) Jugendleiter(in)

    Die Abteilungsleitung wird nach Amtszeitbeginn von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch darüber hinaus so lange im Amt, bis eine neue Abteilungsleitung gewählt ist. Die Abteilungsleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, die Rechte und Pflichten jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands im Innen- und Außenverhältnis regelt. Diese Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Abteilungsversammlung; sie ist jedoch allen Mitgliedern bekannt zu geben.
  2. Die Abteilungsversammlung sowie die Sitzungen des Abteilungsleitung werden vom Abteilungsleiter einberufen und geleitet.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters.
  3. Über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 9    Kassenprüfer

  1. Die Abteilungsversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand des ASV Tuttlingen e.V., noch der Abteilungsleitung angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege der Abteilung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht. Hierüber ist der Abteilungsversammlung ein Bericht vorzulegen.

§ 10    Abteilungsjugend

Die Abteilungsjugend stellt die Jugendorganisation der Abteilung Sporttauchen in der ASV Tuttlingen 1897 e.V. dar und arbeitet gemäß der Jugendordnung der ASV Tuttlingen 1897 e.V.
Die Abteilungsjugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Abteilung.

  1. Die Jugend der Abteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 2 der Abteilungsordnung.
  2. Das Nähere regelt die Jugendordnung der ASV Tuttlingen 1897 e.V.

§ 11    In Kraft treten

Die vorstehende Abteilungsordnung der Tauchsportabteilung des ASV Tuttlingen e.V. wurde von der ordentlichen Abteilungsversammlung am 11.03.1994 genehmigt und tritt somit in Kraft.

Stand am 24.03.2006